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Gericht: Oberlandesgericht Stuttgart
Beschluss verkündet am 02.02.2000
Aktenzeichen: 18 WF 496/99
Rechtsgebiete: BRAGO, GKG, HausratsVO
Vorschriften:
BRAGO § 9 Abs. 2 | |
GKG § 12 Abs. 2 Satz 1 | |
HausratsVO § 21 Abs. 3 Satz 1 |
Oberlandesgericht Stuttgart - 18. Zivilsenat - - Familiensenat - Beschluss
vom 02. Februar 2000
Geschäftsnummer: 18 WF 496/99 11 F 873/98 AG Waiblingen
In der Familiensache
wegen Ehescheidung und Folgesachen
hier: Streitwertbeschwerde
hat der 18. Zivilsenat - Familiensenat - des Oberlandesgerichts Stuttgart unter Mitwirkung des Vors. Richters am OLG Dr. Häberle, des Richters am OLG Dr. Kiefer des Richters am OLG Dr. Maurer
beschlossen:
Tenor:
1. Auf die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Antragstellers wird der auf dem Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Waiblingen vom 30.09.1999, Az.: 11 F 873/98, angebrachte Streitwertbeschluss abgeändert:
Der Streitwert für die Wohnungszuweisung wird festgesetzt auf 15.960,00 DM.
2. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
GRÜNDE:
Die gemäß § 9 Abs. 2 BRAGO im eigenen Namen eingelegte Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Antragstellers ist zulässig. Sie hat in der Sache jedoch nur teilweise Erfolg.
Das Familiengericht hat zu Recht den Streitwert für die Scheidung auf 4.000,00 DM festgesetzt. Der Streitwert der Ehesache kann nicht ausschließlich nach dem in drei Monaten erzielten Nettoeinkommen der Parteien festgesetzt werden. Gemäß § 12 Abs. 2 Satz 1 GKG ist der Streitwert vielmehr unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache sowie der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Parteien zu bestimmen. Der Umstand, dass beiden Parteien Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt worden ist, zeigt, dass die Einkommensverhältnisse der Parteien an der unteren Grenze liegen. Hinzu kommt, dass der Umfang der Scheidungssache denkbar gering war und deshalb keine Erhöhung des Mindeststreitwerts rechtfertigt.
Für die Regelung der Rechtsverhältnisse an der Wohnung ist der Geschäftswert entsprechend § 21 Abs. 3 Satz 1 HausratsVO grundsätzlich nach dem Jahresmietwert festzusetzen. Der Umstand, dass die Wohnungszuweisung deshalb betrieben werden musste, weil die Parteien sich nicht mit dem Vermieter einigen konnten, rechtfertigt nicht, deshalb einen niedrigeren Streitwert in Ansatz zu bringen. Da die Kaltmiete 1.330,00 DM beträgt, war der Streitwert auf 1.330,00 DM x 12 = 15.960,00 DM festzusetzen.
Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 25 Abs. 4 GKG).
Ende der Entscheidung
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